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Rechtliches
Montag, 18. August 2014 12:38

Alle hier im Stammbaum befindlichen Daten sind geschützt. Das bedeutet, dass Daten noch lebender Personen nicht ohne mein Einverständis, und das ist hiermit verweigert, weitergegeben werden dürfen. Lediglich zur Vervollständigung der eigenen Unterlagen ist die Nutzung aller hier befindlichen Daten, auch der Verstorbenen, gestattet. Jegliche Weitergabe der Daten ist von mir ausdrücklich untersagt.

Daten noch lebender Personen habe ich aus umfangreichen Internetrecherchen, persönlichen Gesprächen, alten Aufzeichnungen oder Kombinationsvermögen bezogen. Sichtbar sind lebende Personen nur für den Verwalter - mich - und für registrierte Mitglieder, es sei denn ich erhalte die ausdrückliche Genehmigung zur Veröffentlichung . Sollte jemand mit der Darstellung auf meiner Seite nicht einverstanden sein bitte ich um eine kurze Mitteilung. Ich werde dann sofort die betreffenden Daten von der Webseite entfernen.

Datenschutz Personenbezogener Daten:

Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG). "Natürliche" sind alle lebenden Personen; Daten Verstorbener werden dagegen vom Schutzbereich der datenschutzrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht umfasst.

"§ 4a BDSG Einwilligung

(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.

(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten.

(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen."